(1) Für jene Endverbraucherinnen/Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6. und 7. ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiserinnen/Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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