Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,
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