§ 14 Stmk. ElWOG 2005 Abweichungen vom der Genehmigung

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022,

In Kraft seit 30.06.2022 bis 14.07.2023
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