(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
1. | soweit der Anschluss der Betreiberin/dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich und technisch nicht zumutbar ist, | |||||||||
2. | für Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und Erzeugerinnen/Erzeugern, sofern diese über eine Direktleitung versorgt werden, | |||||||||
3. | für Endverbraucherinnen/Endverbraucher, die innerhalb einer Verbrauchsstätte von einer Endverbraucherin/einem Endverbraucher Elektrizität beziehen und | |||||||||
4. | wenn die/der Netzzugangsberechtigte in ihrer/seiner Kundenanlage nicht dafür Sorge trägt, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt gegeben sind, ohne dass dadurch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber oder andere Kunden beeinträchtigt werden. |
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des § 28 besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
0 Kommentare zu § 30 Stmk. ElWOG 2005