(1) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainerinnen/Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainerinnen/Anrainer unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) In allen anderen als den im Abs. 2 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Abs. 2 vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
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