Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2009/714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011
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