§ 21 Stmk. ElWOG 2005 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12282009/2003714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 25/2007LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 21.04.2007 bis 19.09.2011

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12282009/2003714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 25/2007LGBl. Nr. 89/2011

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