Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12282009/2003714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 25/2007LGBl. Nr. 89/2011
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 12282009/2003714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kundinnen/Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 25/2007LGBl. Nr. 89/2011