§ 37 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 37,
  1. (1)Absatz einsBei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der Paragraph eins a,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 29,, Paragraphen 35, bis 43 und Paragraph 43 b, St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.Die sinngemäße Anwendung des im Absatz eins, angeführten Paragraph 25, Absatz 2, des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 1a, 5, 6, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 26, 27, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 25.09.2010 bis 30.06.2024
Paragraph 37,
  1. (1)Absatz einsBei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der Paragraph eins a,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 29,, Paragraphen 35, bis 43 und Paragraph 43 b, St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.Die sinngemäße Anwendung des im Absatz eins, angeführten Paragraph 25, Absatz 2, des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der §§ 1a, 5, 6, 21 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 26, 27, 29 und der §§ 35 bis 43 St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2025,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten