§ 86 Stmk. BauG Sammelgruben und Grubenbuch

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfenWerden Sammelgruben ausgeführt, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werdenmuss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Abweichend davon dürfen in Kleingaragen bisAls Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern aufbewahrt werdenführen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen MengenDie Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, öl- und fetthältige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werdendie vor dem 1. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte Stoffe sind sofort aus der Garage zu entfernenSeptember 1995 errichtet wurden.

(3) In GaragenDie Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und auf Abstellflächendie Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider sind anzuordnen. Die Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werdendie damit verbundenen Gebühren festlegen.

(4) In Garagen ist es verboten zu rauchenDie Abs. 1 und offenes Feuer zu verwenden; eine Verbotstafel mit dem Wortlaut „Offenes Feuer2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Rauchen verboten!“ ist gut lesbar anzubringenGülle) eingeleitet werden.

(5) Weiters ist esAnm.: in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen zu lassen. Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift hinzuweisen: „Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet Vergiftungsgefahr!“der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfenWerden Sammelgruben ausgeführt, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werdenmuss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Abweichend davon dürfen in Kleingaragen bisAls Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern aufbewahrt werdenführen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen MengenDie Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, öl- und fetthältige Putzwolle und -lappen nur in dichtschließenden Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt werdendie vor dem 1. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten benützte Stoffe sind sofort aus der Garage zu entfernenSeptember 1995 errichtet wurden.

(3) In GaragenDie Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und auf Abstellflächendie Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie auf ihren Zu- und Abfahrten dürfen Kraftfahrzeuge nur dort mit Kraftstoff oder Öl versorgt werden, wo verschüttete Flüssigkeiten nicht in den Boden oder in Abwasseranlagen eindringen können; Mineralöl-Abscheider sind anzuordnen. Die Mineralöl-Abscheider sind rechtzeitig zu entleeren und zu reinigen. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 Grad Celsius dürfen in Garagen, nicht verwendet werdendie damit verbundenen Gebühren festlegen.

(4) In Garagen ist es verboten zu rauchenDie Abs. 1 und offenes Feuer zu verwenden; eine Verbotstafel mit dem Wortlaut „Offenes Feuer2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Rauchen verboten!“ ist gut lesbar anzubringenGülle) eingeleitet werden.

(5) Weiters ist esAnm.: in Garagen verboten, Motoren im Stand laufen zu lassen. Darauf ist in jeder Garage mit folgender Aufschrift hinzuweisen: „Das längere Laufenlassen von Motoren bedeutet Vergiftungsgefahr!“der Fassung LGBl. Nr. 13/2011

(6) Bei öffentlich zugänglichen Garagen ist die zulässige Fahrzeughöhe durch ein Hinweisschild ersichtlich zu machen.

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