(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt, | |||||||||
2. | wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt oder | |||||||||
3. | wer Anordnungen gemäß § 10 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 16 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt. | |||||||||
(2) | Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen. |
(3) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 87/2013
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