§ 9 StLStatG Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 10 zu wahren.

(2) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Steiermark ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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