(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn,
1. | es ist landesgesetzlich etwas anderes vorgesehen oder | |||||||||
2. | die betroffene Person hat ausdrücklich in eine andere Verarbeitung eingewilligt. |
Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(3) Wurden Daten personenbezogen verarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.
(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder die betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich in die Übermittlung eingewilligt hat.
(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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