(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom/von der Verantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem/der Verantwortlichen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von Auftragsverarbeitern bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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