§ 13 StLStatG Strafbestimmungen

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

2.

das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) (Anm.: entfallen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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