(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
2. | das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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