(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
1. | Messen, Wägen oder Zählen, | |||||||||
2. | Befragungen von Auskunftspflichtigen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts | |||||||||
3. | Personengesellschaften des Handelsrechtes und | |||||||||
4. | Erwerbsgesellschaften. |
(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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