§ 5 StLStatG Statistische Erhebungen

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

1.

Messen, Wägen oder Zählen,

2.

Befragungen von Auskunftspflichtigen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

3.

Personengesellschaften des Handelsrechtes und

4.

Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 StLStatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 StLStatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 StLStatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 StLStatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 StLStatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 StLStatG
§ 6 StLStatG