(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
1. | natürliche Personen, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in der Steiermark haben, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengesellschaften des Handelsrechtes und Erwerbsgesellschaften, die einen Sitz oder eine Niederlassung in der Steiermark haben. |
(2) Bei einer Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet:
1. | Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. | |||||||||
2. | Nur wenn dies in einer Verordnung vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. |
0 Kommentare zu § 8 StLStatG