(1) Statistische Erhebungen, bei denen der in § 5 Abs. 2 angeführte Personenkreis zur Auskunftserteilung bzw. Duldung verpflichtet sein soll, sind durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Die Erlassung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn
1. | die Daten für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden, | |||||||||
2. | der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen, | |||||||||
3. | die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können und | |||||||||
4. | die Erreichung des Erhebungszweckes auch nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. |
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten:
1. | den Zweck der Erhebung, | |||||||||
2. | den Erhebungsgegenstand, | |||||||||
3. | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
4. | die Art und Methode der Erhebung, | |||||||||
5. | den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
6. | die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises, | |||||||||
7. | erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane. |
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine Auswertung der erhobenen Daten durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen, vorgeschrieben werden.
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