§ 14 StLStatG Übergangsbestimmungen

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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