§ 2 StLStatG Landesstatistik

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Landes Steiermark, das Daten über die wirtschaftlichen, demografischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten im Bundesland Steiermark den Landesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Evaluierung von Maßnahmen sowie der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit bereitstellt.

(2) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten jeglicher Art einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modellbildungen, die im Interesse des Landes Steiermark liegen und deren Träger das Land Steiermark ist.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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