§ 4 StLStatG Arten der Ermittlung und Beschaffung von Daten

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch

1.

Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben;

2.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

4.

Beschaffung von Statistikdaten;

5.

statistische Erhebungen.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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