§ 3 StLStatG Aufgaben, Pflichten und Grundsätze

StLStatG - Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung mittels einer dafür eigens eingerichteten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Landesstatistik besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:

1.

empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Ermittlung und Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern;

2.

Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

3.

Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

4.

Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen (z. B. Fachbeiräten) der Organe der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes;

5.

Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den übrigen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben;

6.

Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird;

7.

Wahrnehmung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 11.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2.

Gewährleistung der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz;

3.

Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz aller Statistiken;

4.

Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

5.

laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

6.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

7.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

8.

Veröffentlichung gemäß § 11;

9.

Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 10.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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