Dieses Gesetz regelt die vom Land Steiermark wahrzunehmenden statistischen Aufgaben.
(1) Die Landesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Landes Steiermark, das Daten über die wirtschaftlichen, demografischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten im Bundesland Steiermark den Landesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Evaluierung von Maßnahmen sowie der Wirtschaft und der gesamten Öffentlichkeit bereitstellt.
(2) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten jeglicher Art einschließlich der damit zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modellbildungen, die im Interesse des Landes Steiermark liegen und deren Träger das Land Steiermark ist.
(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung mittels einer dafür eigens eingerichteten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Landesstatistik besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
1. | empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Ermittlung und Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern; | |||||||||
2. | Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen; | |||||||||
3. | Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land; | |||||||||
4. | Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen (z. B. Fachbeiräten) der Organe der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes; | |||||||||
5. | Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den übrigen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben; | |||||||||
6. | Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird; | |||||||||
7. | Wahrnehmung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 11. |
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken; | |||||||||
2. | Gewährleistung der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz; | |||||||||
3. | Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz aller Statistiken; | |||||||||
4. | Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung; | |||||||||
5. | laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen; | |||||||||
6. | Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken; | |||||||||
7. | Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen; | |||||||||
8. | Veröffentlichung gemäß § 11; | |||||||||
9. | Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 10. |
(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch
1. | Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben; | |||||||||
2. | Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern; | |||||||||
3. | Beschaffung von Verwaltungsdaten; | |||||||||
4. | Beschaffung von Statistikdaten; | |||||||||
5. | statistische Erhebungen. |
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
1. | Messen, Wägen oder Zählen, | |||||||||
2. | Befragungen von Auskunftspflichtigen. |
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
1. | natürliche Personen | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts | |||||||||
3. | Personengesellschaften des Handelsrechtes und | |||||||||
4. | Erwerbsgesellschaften. |
(3) Statistische Erhebungen können sowohl in Form einer Vollerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die Erhebung ist in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zulässt.
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 6 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Statistische Erhebungen, bei denen der in § 5 Abs. 2 angeführte Personenkreis zur Auskunftserteilung bzw. Duldung verpflichtet sein soll, sind durch Verordnung der Landesregierung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Die Erlassung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn
1. | die Daten für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden, | |||||||||
2. | der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen, | |||||||||
3. | die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können und | |||||||||
4. | die Erreichung des Erhebungszweckes auch nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann. |
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten:
1. | den Zweck der Erhebung, | |||||||||
2. | den Erhebungsgegenstand, | |||||||||
3. | die Erhebungsmerkmale, | |||||||||
4. | die Art und Methode der Erhebung, | |||||||||
5. | den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung, | |||||||||
6. | die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises, | |||||||||
7. | erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane. |
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor der Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine Auswertung der erhobenen Daten durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen, vorgeschrieben werden.
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für
1. | die Festlegung des Personenkreises der Erhebung oder | |||||||||
2. | die Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht oder | |||||||||
3. | die Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften oder | |||||||||
4. | die Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten, die auf verschiedene Arten erfolgt, | |||||||||
und der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist. |
(2) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit, das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch ein Landesgesetz.
(3) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern oder sie jederzeit zurückziehen zu können, zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
1. | natürliche Personen, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in der Steiermark haben, | |||||||||
2. | juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personengesellschaften des Handelsrechtes und Erwerbsgesellschaften, die einen Sitz oder eine Niederlassung in der Steiermark haben. |
(2) Bei einer Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Auskunftspflichtigen zu Folgendem verpflichtet:
1. | Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. | |||||||||
2. | Nur wenn dies in einer Verordnung vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. |
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 10 zu wahren.
(2) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Steiermark ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die durch Ermittlung und Beschaffung gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese Daten dürfen in personenbezogener Form nur für statistische Zwecke verarbeitet werden, es sei denn,
1. | es ist landesgesetzlich etwas anderes vorgesehen oder | |||||||||
2. | die betroffene Person hat ausdrücklich in eine andere Verarbeitung eingewilligt. |
Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(3) Wurden Daten personenbezogen verarbeitet, so ist der Personenbezug unverzüglich zu beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.
(4) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn landesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder die betroffene Person ausdrücklich und unmissverständlich in die Übermittlung eingewilligt hat.
(5) Die mit der Verarbeitung von Daten und Erstellung von Statistiken betrauten Personen haben sicherzustellen, dass bei allen Arbeitsschritten personenbezogene Daten gegen unerlaubte Zugriffe, Missbrauch, Zerstörung und Diebstahl gesichert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare betroffene Personen ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass die betroffene Person an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.
(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der betroffenen Person über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht, zu berücksichtigen.
(4) In der Erhebungsverordnung ist, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen ist, zu bestimmen, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom/von der Verantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem/der Verantwortlichen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von Auftragsverarbeitern bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß § 8 Abs. 2 nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht; | |||||||||
2. | das Statistikgeheimnis (§ 10) verletzt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
(1) Der Entfall des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 und 3, § 10, § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018
Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Landesstatistik in der Steiermark (Steiermärkisches Landesstatistikgesetz – StLStatG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 2236/1 AB EZ 2236/2)
Änderung