§ 4 StLStatG Arten der Ermittlung und Beschaffung von Daten

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch

1.

Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben;

2.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

4.

Beschaffung von Statistikdaten;

5.

statistische Erhebungen.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Die Ermittlung und Beschaffung von Daten kann erfolgen durch

1.

Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben;

2.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern;

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten;

4.

Beschaffung von Statistikdaten;

5.

statistische Erhebungen.

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, der in § 3 Abs. 1 genannten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarerer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Beschaffung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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