§ 12 StLStatG Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

Steiermärkisches Landesstatistikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom Auftraggeber/von der AuftraggeberinVerantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber/ der AuftraggeberinVerantwortlichen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des DatenschutzgesetzesEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von DienstleisternAuftragsverarbeitern bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.10.2005 bis 09.07.2018

(1) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenenbetroffenen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. l ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und des Statistikgeheimnisses sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder vom Auftraggeber/von der AuftraggeberinVerantwortlichen bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftraggeber/ der AuftraggeberinVerantwortlichen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des DatenschutzgesetzesEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, über die Heranziehung von DienstleisternAuftragsverarbeitern bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten