§ 20b StKJHG-DVO Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13899,24 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13899,24 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.024,13 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß Paragraph 7, StKJHG in Verbindung mit Anlage 1 römisch IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten