§ 28 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 § 28 StKBBGfür die Aufnahme nicht mehr gegeben sind seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn

a)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 30 Abs. 1 bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen;

b)

eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist;

c)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 15.03.2019 bis 13.09.2020
(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung hat ein Kind vom Weiterbesuch einer Kinderbetreuungseinrichtung auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 § 28 StKBBGfür die Aufnahme nicht mehr gegeben sind seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann, im Einvernehmen mit der Leiterin, ein Kind vom weiteren Besuch ausschließen, wenn

a)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) ungeachtet einer vorausgegangenen schriftlichen Mahnung eine ihnen nach § 30 Abs. 1 bis 4 obliegende Verpflichtung nicht erfüllen;

b)

eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist;

c)

die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit zwei oder mehreren Beiträgen im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 19/2019

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