Wenn Leistungen gemäß § 88 gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der Gesundheitsfonds Steiermark gegenüber der/dem Versicherten, Patientin/Patienten oder den für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hiervon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 74 und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 ASVG.
0 Kommentare zu § 89 StKAG