§ 96 StKAG Leistungsabgeltung bei Nicht-Fondskrankenanstalten

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des von der versicherten Person für Angehörige zu entrichtenden Anteiles sind nur die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 73 Abs. 1) abgegolten.

(2) Andere Leistungen, insbesondere die im § 73 Abs. 2 angeführten, ferner die konservierende Zahnbehandlung und eine erweiterte Heilfürsorge sind mit den Pflegegebührenersätzen nicht abgegolten.

(3) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber der aufgenommenen Patientin/dem aufgenommenen Patienten und den für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat die/der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen. § 74 wird dadurch nicht berührt.

(4) Für die von der versicherten Person selbst zu tragenden Pflege-, Sondergebühren und Sonderaufwendungen bzw. für die von ihr zu tragenden Teile dieser Gebühren und Aufwendungen gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

In Kraft seit 26.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 96 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 96 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 96 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 96 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 95 StKAG
§ 97 StKAG