(1) Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des von der versicherten Person für Angehörige zu entrichtenden Anteiles sind nur die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 73 Abs. 1) abgegolten.
(2) Andere Leistungen, insbesondere die im § 73 Abs. 2 angeführten, ferner die konservierende Zahnbehandlung und eine erweiterte Heilfürsorge sind mit den Pflegegebührenersätzen nicht abgegolten.
(3) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber der aufgenommenen Patientin/dem aufgenommenen Patienten und den für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat die/der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen. § 74 wird dadurch nicht berührt.
(4) Für die von der versicherten Person selbst zu tragenden Pflege-, Sondergebühren und Sonderaufwendungen bzw. für die von ihr zu tragenden Teile dieser Gebühren und Aufwendungen gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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