§ 94 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 88 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Gesundheitsfonds Steiermark als Versicherungsträger. Der Gesundheitsfonds Steiermark kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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