§ 90 StKAG Rechte der Sozialversicherungsträger gegenüber Fondskrankenanstalten

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Sozialversicherungsträger haben hinsichtlich der Patientinnen/Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben – ohne Einschaltung des Gesundheitsfonds Steiermark – folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt:

1.

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

2.

das Recht, Kopien der in Z. 1 genannten Unterlagen im Sinne des § 40 zu erhalten;

3.

das Recht, die Patientin/den Patienten durch eine beauftragte Fachärztin/einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

4.

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen des Gesundheitsfonds Steiermark oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Fondskrankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versicherungszuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; ferner das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an die Patientin/den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können nur dann gegenüber einer Fondskrankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht in angemessener Frist vom Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen oder endgültigen Punktewerte durch den Gesundheitsfonds Steiermark.

(3) Der Versicherungsträger hat bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 Z 1 und 3 im Vorhinein unter Einhaltung einer angemessenen Frist den Termin für eine Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. für die Untersuchung der Patientin/des Patienten mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt zu vereinbaren.

(4) Die Einsichtnahme in die Unterlagen der Anstalt bzw. die Untersuchung der Patientin/des Patienten hat in den von der Krankenanstalt hierfür bestimmten Räumen und im Beisein der ärztlichen Leitung der Anstalt oder der von ihr bestimmten Vertretung zu erfolgen.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 89 StKAG
§ 91 StKAG