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(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind dieist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1§ 23 Abs. 1 ASVG ASVG).
(2) Den TrägernDem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleich gestelltgleichgestellt:
1. | die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG ( | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG ( | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
4. | die Sozialversicherungsanstalt der |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung, zur Versicherungsanstalt.
Anm.: in der Österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern.Fassung LGBl. Nr. 102/2019
(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind dieist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1§ 23 Abs. 1 ASVG ASVG).
(2) Den TrägernDem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleich gestelltgleichgestellt:
1. | die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG ( | |||||||||
2. | die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG ( | |||||||||
3. | die Sozialversicherungsanstalt der | |||||||||
4. | die Sozialversicherungsanstalt der |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung, zur Versicherungsanstalt.
Anm.: in der Österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern.Fassung LGBl. Nr. 102/2019