(1) Die Deckung der um die Zweckzuschüsse des Bundes nach dem KAKuG verminderten Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten und die Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln für Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen werden durch Landesgesetz geregelt.
(2) Bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß Abs. 1 gilt für die Fondskrankenanstalten, dass der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Land zu decken ist. Hierbei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Landes von der Landesregierung so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Dabei kann die Verteilung der Mittel durch den Gesundheitsfonds Steiermark vorgesehen werden.
(3) Bei Fondskrankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
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