(1) Öffentliche Krankenanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 67 verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Patientinnen/Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Werden die Personen über ihren Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen, sind sie bzw. die Versicherten vorbehaltlich einer anderen Regelung in dem zwischen dem Versicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die Sondergebühren und Sonderaufwendungen (§ 75) selbst zu tragen.
(3) Für die Aufnahme in die Sonderklasse finden die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 Anwendung.
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