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Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 88 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Gesundheitsfonds Steiermark als Versicherungsträger. Der Gesundheitsfonds Steiermark kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 88 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Gesundheitsfonds Steiermark als Versicherungsträger. Der Gesundheitsfonds Steiermark kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019