(1) Soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge verpflichtet ist, hat in erster Linie die Patientin/der Patient hierfür aufzukommen.
(2) Wenn die LKF-Gebühren, Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge nicht bei der Patientin/beim Patienten selbst oder bei den sonst in Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden können, sind zum Ersatz die für sie/ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.
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