(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete Person, die Angehörige der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege ist, zur verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 1 und 3 zu bestellen.
(2) Der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt hinzuwirken. Das ärztliche Anweisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil der medizinischen Behandlung wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei Verhinderung der verantwortlichen Pflegedienstleitung muss diese von einer geeigneten Person, die Angehörige der gehobenen Dienste für Gesundheits- und Krankenpflege ist, vertreten werden.
(4) Für die Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
(5) In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls in Schwerpunktkrankenanstalten und im Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum Graz ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(6) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung, so ist das in § 35 Abs. 2 Z. 1 und in § 90 Abs. 2 Z. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
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