§ 49 StKAG Öffentlichkeitsrecht

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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