(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten mit Leistungsangebot in Kinder- und Jugendheilkunde, Kinderchirurgie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie sind verpflichtet, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
1. | zur Vertretung des ärztlichen Dienstes eine Fachärztin/ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinderchirurgie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie, | |||||||||
2. | Vertreterinnen/Vertreter des Pflegedienstes, insbesondere Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege und | |||||||||
3. | Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt berufen sind. | |||||||||
Die Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen, eine Vertreterin/einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen. |
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern sowie die Früherkennung von häuslicher Gewalt an Opfern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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