(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark zu verlautbaren.
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist das Öffentlichkeitsrecht von der Landesregierung zurückzunehmen. Dies ist im Sinne des Abs. 1 zu verlautbaren.
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