§ 32a StKAG Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

In Kraft seit 09.01.2018 bis 31.12.9999
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