(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Rechtsträger eine geeignete Person zur verantwortlichen Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten befasst, kann von der Bestellung einer eigenen Person für die verantwortliche Leitung abgesehen werden.
(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, hat sich die Verwaltungsleitung, soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mit der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt (Abteilung) oder mit der verantwortlichen Pflegedienstleitung der Krankenanstalt ins Einvernehmen zu setzen. Die Verfügungsrechte des Anstaltsträgers gegenüber seinen Organen werden hierdurch nicht berührt.
(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, welche die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt anfallenden Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich machen.
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