(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.
(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Rechtsträger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch Kranke verpflichtet werden, den dazu bestimmten Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.
(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenanstaltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt.
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