§ 38 StKAG Zentraler Bettennachweis

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.

(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Rechtsträger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch Kranke verpflichtet werden, den dazu bestimmten Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.

(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenanstaltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 StKAG
§ 39 StKAG