(1) Alle personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der
1. | Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 26 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36, § 55 Abs. 7, § 90, § 91), | |||||||||
2. | Abrechnung (§§ 73 bis 79, § 82, § 83, § 85, § 88 sowie § 105 und § 106) unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Jede Datenverarbeitung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen. |
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 2 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 2, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre verarbeitet werden.
(4) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(5) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf personenbezogene Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Übermittlung, sofern dadurch die betroffene Person identifiziert werden kann, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(6) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in pseudonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018
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