(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
1. | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; | |||||||||
2. | jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird; | |||||||||
3. | die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert; | |||||||||
4. | für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist; | |||||||||
5. | die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 18 Abs. 1 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich (§ 18 Abs. 1 Z. 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind; | |||||||||
6. | die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75 (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; | |||||||||
7. | die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht. |
(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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