(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Opferschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
1. | zwei Vertreterinnen/Vertreter des ärztlichen Dienstes, die bei einem entsprechenden Leistungsangebot Fachärztinnen/Fachärzte der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, | |||||||||
2. | Vertreterinnen/Vertreter des Pflegedienstes und | |||||||||
3. | Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt berufen sind. |
(3) Den Opferschutzgruppen obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.
(4) Von der Einrichtung einer Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe (§ 33) unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs. 2 auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe nach Abs. 3 erfüllen kann. Anstelle einer Opferschutzgruppe und einer Kinderschutzgruppe kann auch eine Gewaltschutzgruppe eingerichtet werden, die unter Beachtung der personellen Vorgaben des Abs. 2 sowie des § 33 Abs. 2 die Aufgaben nach Abs. 3 sowie nach § 33 Abs. 3 wahrnimmt.
(5) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen einer Patientin/eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutz- bzw. Gewaltschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientinnen-/Patientenvertretung (§ 43), beizuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019
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