§ 45 StKAG Fortbildung des nichtärztlichen Personals

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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