Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 StKAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 StKAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 StKAG