§ 41 StKAG Voranschlag und Rechnungsabschluss

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Haushaltsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Anstalt zu erstellen. Dieser hat sämtliche Ausgaben, die für den ordentlichen Betrieb und die Erhaltung der Anstalt erforderlich sind, und alle aus dem laufenden Betrieb erwarteten Einnahmen zu enthalten. Der genehmigte Voranschlag ist für die Anstalten die Grundlage der Gebarung.

(2) Die Genehmigung des Voranschlages ist zu versagen, wenn seine Ansätze dem Mindesterfordernis zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes nicht entsprechen. Wird der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann er aus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitig genehmigt werden, ist der Krankenanstalt aufzutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Auch ein Nachtragsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages ist anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu beantragen. Sie ist zu erteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des laufenden Betriebes notwendig wurde.

(3) Im Rechnungsabschluss sind alle angefallenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Nicht genehmigte Ausgaben sind bei der Ermittlung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung kann nähere Vorschriften für Voranschlag und Rechnungsabschluss der im § 40 Abs. 1 genannten Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf die für das Land geltenden einschlägigen Vorschriften durch Verordnung erlassen.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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