Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
In Krankenanstalten, in denen es auf Grund des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes erforderlich ist, ist eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung vorzusehen.
In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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