(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen, für jene, die im Zuge ihrer Ausbildung Zutritt in die Krankenanstalt haben, sowie für Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 47 Abs. 5) und für die Mitglieder von Ethikkommissionen gem. § 29 besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patientinnen/Patienten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt geworden sind, bei Eingriffen zum Zwecke der Entnahme von Organen oder Organteilen zum Zwecke der Transplantation auch auf die spendende und empfangende Person.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist bzw. wenn die Patientin/der Patient in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
(3) Die Erteilung von Auskünften, welche die Verschwiegenheitspflicht berühren, bedarf vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung der Einwilligung der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anstaltsordnung (§ 18 Abs. 1 Z. 7) und nach § 115 Abs. 1 zu ahnden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 63/2018
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