§ 21 StJG 2013 Altersnachweis

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, undauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Paragraphen 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und
    2. 2.Ziffer 2stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.

(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:

1.

auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und

2.

stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:

1.

vollständiger Name,

2.

Geburtsdatum und

3.

Passbild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsWer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, undauf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (Paragraphen 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und
    2. 2.Ziffer 2stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.

(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:

1.

auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und

2.

stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:

1.

vollständiger Name,

2.

Geburtsdatum und

3.

Passbild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

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