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(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von UnterhaltungsspielapparatenSpielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr istsind untersagt:
1. | die Benützung von | |||||||||
2. | die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von UnterhaltungsspielapparatenSpielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr istsind untersagt:
1. | die Benützung von | |||||||||
2. | die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018