§ 17 StJG 2013 Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen

Steiermärkisches Jugendgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von UnterhaltungsspielapparatenSpielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.

(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr istsind untersagt:

1.

die Benützung von GeldspielapparatenGlücksspielautomaten,

2.

die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art untersagt, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von UnterhaltungsspielapparatenSpielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.

(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr istsind untersagt:

1.

die Benützung von GeldspielapparatenGlücksspielautomaten,

2.

die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art untersagt, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten